Tarife

Gültig seit 01.01.2021 bis 30.06.2023

Klassik
netto brutto*
Arbeitspreis         1,78 Euro/m3         1,90 Euro/m3
Grundpreis je Wohneinheit      46,73 Euro/Jahr      50,00 Euro/Jahr
Grundpreis je Verbundzähler 1.168,22 Euro/Jahr 1.250,00 Euro/Jahr
Grundpreis für zusätzliche Wohnungswasserzähler
netto brutto*
Für den ersten Zähler 15,36 Euro/Jahr 16,44 Euro/Jahr
Für jeden weiteren Zähler   9,24 Euro/Jahr   9,89 Euro/Jahr

 

Gültig ab 01.07.2023

Klassik
netto brutto*
Arbeitspreis         2,20 Euro/m3         2,35 Euro/m3
Grundpreis je Wohneinheit      60,75 Euro/Jahr      65,00 Euro/Jahr
Grundpreis je Verbundzähler 1.518,69 Euro/Jahr 1.625,00 Euro/Jahr
Grundpreis für zusätzliche Wohnungswasserzähler
netto brutto*
Für den ersten Zähler 19,97 Euro/Jahr 21,37 Euro/Jahr
Für jeden weiteren Zähler 12,02 Euro/Jahr 12,86 Euro/Jahr

* Bruttopreise inkl. derzeit geltender Umsatzsteuer von 7 %.

Wichtige Hinweise:

Bei Preis- und Umsatzsteueränderungen wird der Wasserverbrauch zeitanteilig gewichtet.

Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Langen GmbH

Die Stadtwerke Langen GmbH stellt zu der jeweils geltenden „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Trinkwasser” (AVBWasserV) aus dem Versorgungsnetz der Stadtwerke Langen GmbH Trinkwasser zu den oben genannten Tarifpreisen zur Verfügung.

Der Kunde hat den Stadtwerken alle zur Bildung des Grundpreises notwendigen Angaben zu machen. Er ist verpflichtet, den Stadtwerken jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die eine Änderung des Grundpreises zur Folge hat, spätestens bis zum nächstfolgenden Abrechnungszeitraum mitzuteilen. Die Anzeigepflicht gilt erst dann als erfüllt, wenn die Anzeige von den Stadtwerken schriftlich bestätigt wird. Wird bei einer Prüfung festgestellt, dass sich die Verhältnisse geändert haben, die für die Festsetzung des Grundpreises maßgebend waren, ohne dass eine Anzeige erfolgt ist, so kann der Grundpreis nachberechnet werden.

Eine Wohneinheit (Preis siehe oben) wird grundsätzlich der Grundpreisberechnung zugrunde gelegt. Zur Ermittlung der Anzahl der Wohneinheiten in einem Gebäude wird die Anzahl der Stromzählpunkte (Stromzähler) berücksichtigt. Regelmäßig entspricht dabei je ein Stromzählpunkt je einer Wohneinheit. Die maßgebliche Anzahl der Wohneinheiten wird unter Abwägung der Interessen der Kunden von den Stadtwerken festgelegt.

Für die Ablesung und Abrechnung von Wohnungswasserzählern ist neben dem Grundpreis je Wohneinheit ein zusätzlicher Grundpreis gemäß Preisblatt zu zahlen. Voraussetzung für die Abrechnung von Wohnungswasserzählern ist, dass alle Wohneinheiten eines Hauses mit Wohnungswasserzählern ausgestattet sind.